LEICHT BAUTEN

Allgemeine Verkaufs-, Liefer-
­und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Liefer-
­und Zahlungsbedingungen

1.Allgemeines
1.1Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen für alle Verträge mit den Bestellenden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Sie bilden einen wesentlichen Bestandteil unseres Vertrags. Zeitlich früher getroffene Vereinbarungen und frühere Fassungen unserer Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen werden durch diese AGB aufgehoben.
1.2Das Angebot, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung und/ oder der Verkauf aller unserer Produkte unterliegt den nachstehenden AGB. Entgegenstehende oder von den nachstehenden AGB abweichende Bedingungen der Bestellenden gelten nicht, es sei denn, dass wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
1.3Etwaige irrtumsbedingte Fehler in unseren Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumenten dürfen von uns berichtigt werden, ohne dass wir für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden können.

2.Angebot und Vertragsabschluss
2.1Unsere Angebote sind auf den zur Verfügung gestellten Unterlagen aufgebaut, sie sind unverbindlich, ebenso Kostenvoranschläge, die nach bestem Wissen aufgestellt werden. Die Unterlagen unserer Angebote wie Abbildungen, Zeichnungen, Angaben zu Leistungen, Qualitäten, Materialien, Maßen, Funktionen und DIN-Normen sowie sämtliche Prospektangaben und Angaben in sonstigen Druckschriften und digitalen Dokumenten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind. Eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften liegt nur vor, wenn eine entsprechende Erklärung ausdrücklich erfolgt ist.
2.2Von uns erstellte Produktionsvorlagen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, etc. sind und bleiben – sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird – unser Eigentum oder Nutzungsrecht. Die Bestellenden sind nicht berechtigt, diese Unterlagen außerhalb des mit uns geschlossenen Vertrages zu verwenden und zu verwerten bzw. Dritten zugänglich zu machen.
2.3Mit der Bestellung erklären die Bestellenden verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Nach Eingang der Bestellung sind einseitige Änderungen oder Ergänzungen nicht mehr möglich. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden oder Zusicherungen haben nur Gültigkeit, sofern diese von uns schriftlich bestätigt werden.
2.4Wir sind auch nach wirksamem Vertragsabschluss berechtigt, technische Änderungen oder Verbesserungen im Rahmen des Zumutbaren vorzunehmen, soweit diese Änderungen keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Form, Funktion oder Preis nach sich ziehen. Auch sind wir zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten berechtigt, Nachunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
2.5Da die von uns verkauften Produkte jeweils individuelle Sonderanfertigungen sind, können sie grundsätzlich weder umgetauscht noch zurückgenommen werden. Nehmen die Bestellenden die von ihnen bestellte Ware nicht ab, werden die mit dem Auftrag zusammenhängenden, uns bereits entstandenen bzw. entstehenden Kosten einschließlich des entgangenen Gewinns von uns in Rechnung gestellt und sind auf Nachweis zu erstatten.

3.Lieferbedingungen
3.1Bei allen Produkten erfolgt die Auslieferung durch uns an eine von den Bestellenden zu benennende befahrbare Entladestelle durch Fernverkehrslastzug ohne Abladen. Die Auswahl des Transportweges und des Transportmittels sind unter Ausschluss jeglicher Haftung unserem Ermessen überlassen. Bei einem Versand auf deutsche Inseln berechnen wir einen Inselzuschlag.
3.2Transportschäden sind sofort beim Empfang vom Transportunternehmen bescheinigen zu lassen. Beanstandungen werden nur innerhalb von sieben Tagen nach Empfang der Ware anerkannt. Nur dann können Ersatzforderungen an das Transportunternehmen geltend gemacht werden. Bitte verständigen Sie uns innerhalb von drei Tagen, damit wir Ihnen bei der Schadensabwicklung behilflich sein können.
3.3Die bestätigten Lieferfristen bzw. Liefertermine sind für uns unver­bindlich. Sie verstehen sich ab Absendung der Auftragsbestätigung bzw. ab schriftlicher Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und Sonderwünsche und setzen den rechtzeitigen Eingang aller von den Bestellenden zu liefernden Unterlagen voraus.
3.4Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer, von uns nicht zu vertretenden Ereignissen, wie beispielsweise höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten. Die Bestellenden werden über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich informiert. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, können wir ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten.
3.5Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so können die Kaufenden hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
3.6Die Bestellenden können für den Fall des Lieferverzuges nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn sie zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist unter Ankündigung des Rücktrittes gesetzt haben und innerhalb dieser Frist keine Leistung erbracht wird.
3.7Kommen die Bestellenden in Annahmeverzug oder verletzen sie schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die Verpflichtung der Bestellenden zur Kaufpreiszahlung bei Fälligkeit bleibt hiervon unberührt. In Fällen des Annahmeverzuges werden wir die Einlagerung auf Risiko und Kosten der Bestellenden vornehmen. Auf Wunsch der Bestellenden werden wir die Waren auf deren Kosten versichern. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
3.8Falls nachträgliche Feststellungen, z. B. negative Auskünfte von Banken oder Auskunfteien ergeben, dass sich die Vermögensverhältnisse der Bestellenden gegenüber den bei Vertragsabschluss vorausgesetzten Vermögensverhältnissen wesentlich verschlechtert haben, sind wir berechtigt, fällige, noch nicht oder noch nicht vollständig bezahlte Lieferungen zurückzuhalten und unter Fortfall des Zahlungsziels und ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel, Vorauskasse oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten, unbeschadet des Rechtes auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf Kosten der Bestellenden.
3.9Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und werden grundsätzlich in Rechnung gestellt.
3.10Liegt ein unwesentlicher Mangel vor, so können die Bestellenden die Abnahme nicht verweigern, wenn wir unsere Pflichten zur Mängelbeseitigung anerkennen.

4.Kaufpreis, Rechnungsstellung
und Zahlungsbedingungen
4.1Der Kaufpreis ist der in der Auftragsbestätigung genannte Preis und versteht sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf normaler Frachtbasis frei Empfangsstation inkl. der Kosten für Verpackung, zusätzlich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.
4.2Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung auf Wunsch der Bestellenden nach unserer Auftragsbestätigung und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert zu dem vereinbarten Kaufpreis in Rechnung gestellt.
4.3Angemessene Preisänderungen, die auf veränderten Lohn-, Material und Vertriebskosten für Lieferungen beruhen, die vier Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.
4.4Der Rechnungsversand erfolgt standardisiert per elektronische Übermittlung. In vereinbarten Ausnahmefällen kann eine Rechnungsstellung in Papierform erfolgen.
4.5Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Besondere Kunden- oder auftragsbezogene Vereinbarungen zu einem Skontoabzug, der Skontofrist und/oder einem auftragsbezogenen Nachlass sowie anderweitige Zahlungsfristen haben nur Geltung, wenn diese schriftlich von uns bestätigt sind.
4.6Alle Zahlungen der Bestellenden haben kosten- und spesenfrei durch Banküberweisung zu erfolgen.
4.7Wir sind berechtigt, Teillieferungen aus einem erteilten Gesamtauftrag gesondert zu fakturieren und fällig zu stellen.
4.8Die Rechnung über Materiallieferungen wird zum Tage der Lieferung, im Falle eines von den Bestellenden verursachten Lieferverzuges zum Tage unserer Versandbereitschaft ausgestellt. Die Rechnung über Montageleistungen wird nach Abschluss der diesbezüglichen Arbeiten ausgestellt. Bei Überschreitungen des Zahlungstermins haben die Bestellenden auch ohne vorherige Mahnung und unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu zahlen.
4.9Den Bestellenden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Bestellenden einen Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Übergang der Gefahr kannten, ohne sich ihre Rechte insoweit schriftlich vorzubehalten oder ihnen infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

5.Gefahrübergang, Transport
5.1Versandwege und Mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie Umweltgesichtspunkten.
5.2Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf die Bestellenden über, sobald die Ware mit unseren Fahrzeugen auf dem Gelände der Bestellenden oder an einen von diesen benannten Bestimmungsort auf fester Fahrbahn angekommen ist. Im Falle der Nichtbefahrbarkeit des Übergabeortes erfolgt der Gefahrübergang an dem Ort, bis zu dem ein einwandfreies An- und Abfahren möglich ist. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache mit Auslieferung der Kaufsache an die Transportperson auf die Bestellenden über. Die unbeanstandete Übernahme der Sendung durch die Transportperson gilt als Beweis für eine einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und der ordnungsgemäßen Verladung, sofern die Bestellenden nicht nachweisen, dass die Verpackung bei der Übergabe der Sendung Mängel aufwies oder die Verladung nicht ordnungsgemäß erfolgte.
5.3Befinden sich die Bestellenden in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs an der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache vom Tage der Versandbereitschaft auf sie über.
5.4Die vorstehenden Bedingungen gelten insoweit sinngemäß auch für erbrachte Teillieferungen und -leistungen.
5.5Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind bei Zweifeln die bei Vertragsschluss geltenden Incoterms 2020.

6.Eigentumsvorbehalt
6.1Die gelieferten Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer Rechnungen und aller bestehenden Nebenforderungen unser Eigentum. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen und Montageleistungen, auch wenn wir hierauf nicht stets ausdrücklich hinweisen.
6.2Sofern unser Eigentumsrecht durch die Veräußerung der Ware durch die Bestellenden untergeht, so gehen sämtliche – auch zukünftige – Ansprüche der Bestellenden, die ihnen für diese aus der Veräußerung der von uns gelieferten Waren erwachsen, mit der Entstehung der Ansprüche auf uns über und gelten als im Voraus an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung erfüllungshalber an. Die abgetretenen Ansprüche treten an die Stelle des Eigentumsvorbehaltes und dienen dem selben in Ziffer 8.1 genannten Zweck.
6.3Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn die Ware durch die Kaufenden be- oder verarbeitet und /oder vermischt oder in anderer Art und Weise verändert worden ist. Bei Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren durch die Bestellenden steht uns das Miteigentum an der neu entstandenen bzw. vermischten Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten/vermischten Sachen zu. Maßgeblich für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Vermischung. Erwerben die Bestellenden durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so übertragen sie schon jetzt an uns den Miteigentumsanteil nach dem Verhältnis des Einkaufswertes der Vorbehaltsware zu dem Verkaufswert der neu hergestellten Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Wir nehmen diese Eigentumsübertragung an. Die Bestellenden haben in diesem Fall die in unserem Eigentum stehende Ware unentgeltlich zu verwahren. Die Bestellenden dürfen unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur solange, wie sie nicht in Verzug sind, veräußern. Sie sind zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware sind die Kaufenden nicht berechtigt. Die Bestellenden sind berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Sie sind dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen sind die Bestellenden verpflichtet, die Abtretung an uns ihren Kaufenden bekannt zu geben, wie auch wir zur Anzeige unwiderruflich berechtigt sind. Die Bestellenden sind verpflichtet, uns alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
6.4Soweit noch kein Eigentumsübergang auf die Bestellenden stattgefunden hat, sind diese verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere sind sie verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht auf die Bestellenden übergegangen ist, haben sie uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
6.5Bei vertragswidrigem Verhalten der Bestellenden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache heraus zu verlangen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache befugt, diese zu verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten der Bestellenden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.

7.Haftung
7.1Unsere Haftung erstreckt sich auf einwandfreie handwerkliche Verarbeitung, Verwendung zweckentsprechender Werkstoffe sowie standfeste und haltbare Konstruktionen. Unsere Haftung erstreckt sich weiter auf Ersatz der fehlerhaften Gegenstände oder Teile der Lieferung. Ersatzansprüche sind auf die einzelnen schadhaften Teile beschränkt. In dieser Hinsicht gelten unsere Lieferungen als teilbare Leistungen. Die Erhebung von Mängelrügen entbindet die Kaufenden nicht von der fristgerechten Begleichung unserer Rechnung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verschulden.
7.2Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; ebenso die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.Mängelansprüche
8.1Mängelansprüche hinsichtlich der bestellten Kaufgegenstände setzen voraus, dass die Bestellenden ihre nach §§ 377nbsp;ff. HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß unverzüglich nachgekommen sind. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß §nbsp;377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
8.2Mängelrügen der Bestellenden lassen die Pflicht zur Annahme der gekauften Ware unberührt. Sie haben uns jedoch vor einer Nutzung derselben die Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel zu prüfen und ggf. ein selbständiges Beweisverfahren durchzuführen, sofern dies nicht für die Bestellenden unzumutbar ist und keine Beweismittel verlorengehen.
8.3Für Defekte der Ware, die auf eine Warenbeschreibung oder Spezifikation der Bestellenden zurückgehen oder auf eine unzureichende Tragfähigkeit des Montageuntergrundes zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Verantwortung. Unsere Verantwortung erstreckt sich ferner nicht auf Teile, Materialien und sonstige Ausrüstungsgegenstände, die von den Bestellenden oder in deren Auftrag hergestellt und uns zur Verfügung gestellt wurden.
8.4Unsere Mangelhaftung erfasst keine Produktfehler bzw. die Gewähr für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung, Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit, fehlerhafter Inbetriebsetzung, Veränderung oder eigenmächtiger Reparatur, natürlicher Abnutzung oder anderen in der Sphäre der Bestellenden liegenden Gründen entstehen.
8.5Wir haben das Recht, Mängel nach unserer Wahl im Wege der Nachbesserung oder der Nacherfüllung zu beheben. Erklären wir die Nachbesserung oder -erfüllung für endgültig gescheitert, können die Bestellenden – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen können die Bestellenden nicht verlangen.
8.6Die Beschaffenheit der bestellten Ware ergibt sich grundsätzlich allein aus der Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Wir sichern jedoch zu, dass die gelieferte Ware frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist.
8.7Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung einer Person, der Gesundheit oder des Körpers, einschließlich ihrer Tötung. Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Fällt uns die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last, haften wir ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.8Ansprüche der Bestellenden wegen der zum Zwecke der Nichterfüllung oder Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware auf Weisung der Bestellenden an einen anderen Ort als an die Lieferanschrift der Bestellenden verbracht worden ist. Werden im Rahmen der Nichterfüllung oder Nachbesserung derartige Kosten von uns getragen, haben die Bestellenden diese zu ersetzen.
8.9Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne des §nbsp;444 BGB, richten sich die Rechte der Bestellenden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.10Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche der Bestellenden, die nicht der 5-jährigen Frist der §§nbsp;438 Abs.nbsp;1 Nr.nbsp;2 bzw. §§nbsp;634nbsp;a Abs.nbsp;1 Nr.nbsp;2 BGB unterliegen, beträgt 1 Jahr. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Anlieferung der Ware. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Verschleißteile, deren Alterung durch Gebrauch verursacht wird, insbesondere alle beweglichen Teile, sowie Bauteile, deren Alterung durch Umwelteinflüsse verursacht wird. Produktlinienbezogene Besonderheiten bleiben unberührt.

9.Gewährleistung
9.1Für unsere Produkte leisten wir in der Weise Gewähr, dass wir einen Material- oder Herstellungsmangel durch Reparatur oder Ersatz der betroffenen Teile oder des Produktes beheben. Die Lieferung an die Kundschaft erfolgt kostenfrei.
9.2Gewährleistungsdauer
– 2 Jahre: Für alle Befestigungsmaterialen (Spannseile und -schlösser, Seilklemmen, C-Klammern) sowie beweglichen Bauteile (Schließtechnik der Türen /Tore) gelten 2 Jahre Gewährleistung durch Reparatur bzw. Austausch nach unserer Wahl bei Versagen aufgrund von Material- oder Herstellungsmängeln. Für alle Hölzer der Dauerhaftigkeitsklassen 3 und 4 (nach DIN EN 350-2) gelten ebenfalls 2nbsp;Jahre Gewährleistung durch Reparatur bzw. Austausch nach unserer Wahl bei Versagen aufgrund von Material- oder Herstellungsmängeln. Rissbildung beim Einsatz von Massivholz im Außenbereich gehört zu den natürlichen Eigenschaften des verbauten Materials, eine Gewährleistung und/oder Produkthaftung für die von uns gelieferten Hölzer hinsichtlich der Bildung von Rissen und deren Folgen ist beim Verbau von Massivholz im Außenbereich ausgeschlossen.
– 5 Jahre: Für alle Seile/Seilnetze und Kunststoffteile gelten 5nbsp;Jahre Gewährleistung durch Reparatur bzw. Austausch nach unserer Wahl bei Versagen aufgrund von Material- oder Herstellungsmängeln. Die Seile besitzen eine optimale Lichtbeständigkeit gegen UV-Strahlen. Dennoch bleichen die Farben im Laufe der Jahre etwas aus. Für alle Hölzer der Dauerhaftigkeitsklassen 1 und 2 (nach DIN EN 350-2) gelten ebenfalls 5nbsp;Jahre Gewährleistung durch Reparatur bzw. Austausch nach unserer Wahl bei Versagen aufgrund von Material- oder Herstellungsmängeln. Rissbildung beim Einsatz von Massivholz im Außenbereich gehört zu den natürlichen Eigenschaften des verbauten Materials, eine Gewährleistung und/oder Produkthaftung für die von uns gelieferten Hölzer hinsichtlich der Bildung von Rissen und deren Folgen ist beim Verbau von Massivholz im Außenbereich ausgeschlossen.
– 10 Jahre: Für die Korrosion aller Metallteile der Stützkonstruktion (Pfosten/Anschlussprofile, verzinkt und farbbeschichtet) sowie auf den Drahtbruch des Maschengeflechts gelten 10nbsp;Jahre Gewährleistung durch Reparatur bzw. Austausch nach unserer Wahl bei Versagen aufgrund von Material- oder Herstellungsmängeln.
9.3Voraussetzung für eine Gewährleistung ist die ordnungsgemäße Montage und Wartung der Produkte. Die Gewährleistung erlischt, wenn Produkte nicht ordnungsgemäß entsprechend unseren Montageanleitungen montiert oder nicht ordnungsgemäß gewartet wurden. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf üblichen Verschleiß, Korrosion von Oberflächen von Metallteilen, Abrieb der Seil- oder Membranenoberflächen durch Benutzung, Verfärbungen von Oberflächen sowie sonstige ästhetische Aspekte oder Mängel aufgrund von unsachgemäßem Gebrauch oder Vandalismus.

10.Montageleistungen
10.1Montageleistungen sind grundsätzlich nicht im Grundpreis enthalten und werden in unseren Angeboten/Auftragsbestätigungen separat ausgewiesen. Im Falle der Beauftragung werden diese somit Vertragsbestandteil und es gelten für die Montageleistungen ergänzend zu diesen AGB die Vorschriften der VOB/B und VOB/C in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist.
10.2Für die Sicherheit der Baustelle sind allein die Bestellenden verantwortlich. Eine Haftung unsererseits ist hier ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung einer Person, der Gesundheit oder des Körpers, einschließlich ihrer Tötung. Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Fällt uns die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last, haften wir ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10.3Die Bestellenden sind verpflichtet, für die auszuführenden Montageleistungen die erforderlichen Vorleistungen zu erbringen, die für einen ordnungsgemäßen Bauablauf notwendig sind, wie z.nbsp;B. Absperrvorrichtungen, Bauzaun, Toiletten- bzw. Sanitärräume, Fundamentarbeiten sowie die Stellung von Hilfsmaterialien wie z.nbsp;B. Strom und Wasser. Die Bestellenden haben zudem zu beachten, dass die Fläche eben und frei von Hindernissen ist. Sämtliche Vorleistungen sind auf Kosten der Bestellenden auszuführen und gehören nicht zum Leistungsumfang der Montageleistungen. Sofern Mehraufwendungen und zusätzliche Leistungen entstehen, die auf die Nichtbeachtung der von den Bestellenden zu erbringenden Vorleistungen zurückzuführen sind, haben uns die Bestellenden die hierdurch entstandenen Mehr- und Zusatzkosten zu ersetzen.

11.Schlussbestimmungen
11.1Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser AGB sowie die Kündigung oder die einvernehmliche Aufhebung eines Vertrages bedürfen aus Beweissicherungsgründen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden wurden mit dem Vertrag nicht getroffen.
11.2Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
11.3Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Berlin. Wir sind jedoch berechtigt, die Bestellenden auch an einem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
11.4Die Bestellenden werden hiermit informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
11.5Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.
11.6Die Bestellenden verpflichten sich, uns bei der Abwehr von Ansprüchen gegen Nachbauer, Plagiatoren und sonstige Verletzer unserer Schutz-, Urheber- oder Know-how-Rechte nach besten Kräften zu unterstützen.




Berlin, im Februar 2023